Unsere Satzung

Satzung des Kreisbauernverbandes Altenburg e.V.

nach Aussprache am 28.01.2015 zum Beschlussvorschlag
an die Mitgliederversammlung am 24.02.2015
§1
Name/Sitz/Geschäftsjahr
1
Der Verein führt den Namen Kreisbauernverband Altenburg e. V.
2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3
Sitz des Vereins ist Altenburg
4
Der Kreisbauernverband Altenburg e.V. ist selbst und mit seinen Mitgliedern Mitglied des Thüringer Bauernverband e.V.
5
Fördermitglieder sind Mitglied im Kreisbauernverband Altenburg e.V.
§2
Zweck
1
Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung aller mit der Landwirtschaft im Altenburger Land verbundenen, insbesondere der landwirtschaftlichen Unternehmen und ihrer Mitarbeiter. Zweck ist weiter die Beteiligung am kulturellen und sozialen Leben im ländlichen Raum.

Der Kreisbauernverband e.V. setzt sich für eine vielfältig strukturierte, wettbewerbsfähige Landwirtschaft im Einklang mit Natur und Umwelt bei Chancengleichheit aller Unternehmens- und Rechtsformen ein.
2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3
Der Kreisbauernverband Altenburg ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§3
Aufgabe des Vereins,
dem Verein obliegen folgende Aufgaben:
1
die Wahrnehmung berufsständischer Interessen gegenüber Politik und Behörden
2
die Organisation des Erfahrungsaustauschs in allen landwirtschaftlichen Fragen, Schutz und Förderung des Privateigentums
3
die Betreuung der Mitglieder in agrarrechtlichen, sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und beruflichen Fragen
4
die Beteiligung am sozialen und kulturellen Leben, insbesondere durch Förderung der Landfrauen, der Landjugend und der Landsenioren
5
der Erhalt ländlicher Kultur und Tradition
6
Sicherung der natürlichen Lebengrundlage Boden, Luft, Wasser sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Kulturlandschaft
7
Förderung von Aus und Weiterbildung im ländlichen Raum.
§4
Mitgliedschaft/Ehrenmitglieder
1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, im übrigen kann jede juristische Person und jede Personengesellschaft Mitglied werden.
2
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird beantragt für den Kreisbauernverband Altenburger Land e. V. und für den Thüringer Bauernverband e. V. über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3
Fördermitglieder beantragen ihre Mitgliedschaft beim Kreisbauernverband Altenburg e.V.
4
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder die Landwirtschaft besonders verdient gemacht haben.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Kündigung oder durch Tod bzw. durch Auflösung oder Insolvenz einer juristischen Person.
2
Die Kündigung kann zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich erklärt werden. Sie gilt gleichzeitig fr den Thüringer Bauernverband e.V.
3
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt und keine milderen Maßnahmen geeignet erscheinen, den Missstand zu beheben bzw. wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung im Rückstand ist. über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§6
Mitgliedsbeiträge
1
Jedes Mitglied hat kalenderjährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
§6a
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
1
an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2
die Organe und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
3
Anträge allgemeiner und geschäftlicher Art dem Verein zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten
Jedes Mitglied hat die Pflicht
1
sich für die Belange des Berufsstandes aktiv einzusetzen
2
die Beschlüsse zu befolgen
3
die Beiträge fristgemäß zu entrichten
§7
Ortsgruppen
1
Vereinsmitglieder können im Bereich eines oder mehrerer Orte Ortsgruppen gründen. Im Geltungsbereich einer Ortsgruppe ist nur eine Ortsgruppe zulässig.
2
Mitglieder von Ortsgruppen wählen einen Ortsgruppenvorstand.
3
Die Regelungen dieser Satzung gelten für Ortsgruppen entsprechend.
§8
Einberufung von Mitgliederversammlungen
1
Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Kalenderquartal statt.
2
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Die Einladung ist auch per e-mail an Mitglieder möglich, die ihre e-mail-Anschrift ausdrücklich zu diesem Zweck bekannt gegeben haben.
3
Die Mitgliederversammlung ist weiter einzuberufen, wenn der Vorstand dies für zweckmäßig erachtet oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beim Vorstand verlangt.
4
Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis zu drei Tage vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. über spätere Ergänzungsanträge entscheidet die Versammlung.
§9
Mitgliederversammlungen und Beschlussfassung
1
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keiner dieser anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig erfolgen.
3
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann höchstens drei andere Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten. Eine Vertretung durch Nichtmitglieder ist unzulässig. Vertretungsvollmachten sind vor Beginn der Versammlung schriftlich vorzulegen.
4
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen von wenigstens einem Zehntel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern wird stets geheim abgestimmt. Das Gleiche gilt auch bei Auflösung des Vereins.
5
Für Wahlen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Erhält bei mehreren Kandidaten im ersten Wahlgang keiner die absolute Mehrheit, erfolgt zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl.
6
Der Verlauf der Mitgliederversammlungen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§10
Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus bis zu dreizehn Personen. Sie müssen Vereinsmitglied sein. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Ihnen können jeweils bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
2
Folgenden Mitgliedsgruppen steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Vorstands zu:
2.1
den als Landwirt tätigen Mitgliedern mit einer zu bewirtschaftenden Fläche von bis zu 500 ha hinsichtlich bis zu vier Personen
2.2
den als Landwirt tätigen Mitgliedern mit einer zu bewirtschaftenden Fläche von mehr als 500 ha hinsichtlich bis zu vier Personen
2.3
den Mitgliedern, die landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen hinsichtlich einer Person
2.4
dem Verband der Landfrauen, der Landjugend und der Landsenioren hinsichtlich jeweils einer Person
2.5
den sonstigen Mitgliedern, die sich nicht zu einer der Gruppen gemäß Ziffern (10.2.1) bis (10.2.4) rechnen hinsichtlich einer Person
3
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in der Weise, dass jeweils über die einzelnen Gruppenvorschläge abgestimmt wird. Über die Vorschläge der Landfrauen, Landjugend, Landsenioren und sonstige Mitglieder wird jeweils einzeln abgestimmt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er nur gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Position unbesetzt.
4
Die Wahl erfolgt über die Dauer von vier Jahren.
5
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Er wird durch den Vorstand in offener Wahl gewählt. Sofern ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von §26 BGB vor Ablauf seiner Amtsperiode ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt, aus seinem Kreis für den Rest der Wahlperiode außerhalb der Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu wählen.
6
Je ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter vertreten nur bei Verhinderung des Vorsitzenden. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen stellt diese interne Einschränkung nicht dar.
7
Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter, vertritt und repräsentiert den Verein in allen nicht rechtsgeschäftlichen Fragen nach außen.
8
Die Mitglieder des Kreisvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnisse erhalten. Der Kreisvorstand beschließt über die Höhe der pauschalen Entschädigung.
§11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, einberufen werden. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Sofern möglich, ist eine Einberufung mit einer Frist von fünf Tagen vorzunehmen. Im Kalenderjahr sollen nicht weniger als vier Sitzungen stattfinden.
2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von §26 BGB anwesend sind. Fehlt es hieran, ist erneut zu laden. Die dann erfolgte Sitzung ist in jedem Fall beschlussfähig.
3
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
4
Der Vorstand kann in anderer Weise Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
5
Der Vorstand kann für einzelne begrenzte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.
§12
Geschäftsführung
1
Der Vorstand ist berechtigt, die laufenden Geschäfte einer Geschäftsführung zu übertragen.
2
Der Vorstand bestellt, überwacht und beruft die Geschäftsführung ab. Er definiert deren Vollmachten.
3
Der Kreisbauernverband Altenburger Land e.V. unterhält eine Geschäftsstelle.
§13
Rechnungsprüfung
1
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren 2 Rechnungsprüfer. Sie haben das Rechnungswesen sowie die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
2
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer sein.
§14
Haftung
1
Für alle finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen.
§15
Auflösung des Vereins
1
Bei Auflösung des Vereins wird als Vereinsvermögensempfänger der Kreisverein der Landfrauen Altenburger Land e.V. benannt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Beschluss zur überarbeiteten Satzung
des Kreisbauernverbandes Altenburg e.V.

Wintersdorf, 24.02.2015

Sachverhalt

Mit der Einladung zur Informationsmitgliederversammlung am 28.01.2015 haben wir allen Mitgliedern per E-Mail oder Post den Entwurf der Satzung übergeben.

Am 28.01.2015 haben wir dann über den Satzungsentwurf gesprochen, siehe Ergebnisprotokoll dazu. Jedes Mitglied hat das Ergebnisprotokoll mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekommen.

Die Beschlüsse, der Entwurf der Satzung, der Entwurf der Beitragsordnung, Jahresabschluss 2013 sowie die Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2014 können von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle vom 09.02.2015 bis 20.02.2015 jeweils Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingesehen werden.

Mit der Einladung zur heutigen Mitgliederversammlung haben wir den Mitgliedern, die zur Satzung noch Klärungsbedarf haben, eingeräumt, sich schriftlich oder per E-Mail in obiger Zeit zu äußern. In diesem Fall erfolgt durch die Geschäftsführung eine unmittelbare Klärung.

Beschlussvorschlag

Die Mitglieder stimmen dem überarbeiteten Satzungsentwurf vom 28.01.2015 zu.

Dafür

66

Dagegen

0

Enthaltung

0

Berndt Apel

Vorsitzender

Kreisbauernverband Altenburg e. V.
Remsaer Str. 17 - 19
04600 Altenburg

Tel. +49 3447/502610
Fax: +49 3447/514386
Email: info@kbv-altenburg.de

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